Pharmakant: Verordnung


Der betriebliche Teil der Dualen Berufsausbildung wird bundeseinheitlich in einer Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin geregelt. In der Verordnung werden u.a. die Berufsbezeichnung, die Dauer der Ausbildung, das Ausbildungsberufsbild, die Durchführung und - in der Anlage, dem Ausbildungsrahmenplan - die sachliche zeitliche Gliederung der Ausbildung beschrieben.

Je nach Ausbildungsbeginn gilt eine unterschiedliche Verordnung.

Ausbildungsverhältnisse, die vor 2009 begonnen haben

Es gilt die "Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten /zur Pharmakantin vom 20. April 2001"  in Verbindung mit der Erprobungsverordnung "Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten /zur Pharmakantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402 )". Die Erprobungsverordnung ersetzt dabei Prüfungsregelungen der Verordnung 2001.


Ausbildungsverhältnisse, die ab 2009 beginnen

Es gilt die "Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten / zur Pharmakantin vom 10. Juni 2009 (BGBl. Teil I Nr. 33, Seite 1374)".

 

Worin unterscheiden sich die Verordnungen 2001 incl. Erprobungsverordnung 2002/2007 sowie die Verordnung 2009?
Ein wesentlicher Unterschied ist  - neben der nunmehr unbefristeten Gültigkeit der gestreckten Abschlussprüfung - die neue Systematik der Prüfungsparagrafen und damit einhergehend die neue Schneidung der Prüfungsbereiche. Die Struktur der Ausbildung sowie die zeitliche ud sachliche Gliederung bleiben demgegenüber unverändert. Eine Übersicht zu Bleibendem und Neuem ist unter "Zur Neuordnung 2009" hinterlegt.





 

 

Seitenanfang Druckversion Letzte Aktualisierung: 09.09.2009