Pharmakant: Prüfungen
Seit dem Jahr 2002 wird für Pharmakant/innen die "gestreckte Abschlussprüfung" (GAP) durchgeführt,
zunächst zeitlich befristet auf der Grundlage einer Erprobungsverordnung. Nachdem eine begleitende Evaluierung des BIBB eine positve Bewertung dieser Prüfungsform belegt hat, ist die GAP 2009 in Dauerrecht überführt worden. Im Rahmen dieser Neuordnung ist der gesamte Verordnungstext neu gefasst worden, um ihn an aktuelle Standards anzupassen. Dadurch hat sich die Systematik der Prüfungsparagrafen und die Schneidung der Prüfungsbereiche verändert.
Ausbildungsverhältnisse mit Beginn ab 2009:
Es gelten die Prüfungsregelungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten / zur Pharmakantin vom 10. Juni 2009 (BGBl.Teil I, S.1374)
Ausbildungsverhältnisse mit Beginn bis 2008
Es gilt die "Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1837), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402)" mit der die Prüfungsparagrafen der Verordnung aus dem Jahr 2001 ersetzt werden.
Die Prüfungsregelungen im Vergleich
Übereinstimmungen ...
- Teil 1 trägt mit 30%, Teil 2 mit 70% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei.
- Teil 1 soll bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
- Die Prüfungsrelevanten Inhalte in Teil1 und Teil2 bleiben unverändert.
- Prüfungsrelevant für Teil 1 sind die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Ausbildungsmonate
- Eine Ergänzungsprüfung zu schriftlich geprüften Prüfungsbereichen in Teil 1 ist nur dann möglich, wenn die Abschlssprüfung insgesamt nicht bestanden wurde.
... und Unterschiede
- Die Prüfungsparagrafen erhalten auf der Grundlage einer BIBB-Hauptausschlussempfelung aus dem Jahr 2006 eine neue Systematik, womit die bisherige Gliederung der Prüfung in einen schriftlichen und praktischen Teil entfällt. Nunmehr gilt: Nach Festlegung des Prüfungszeitpunkts, der Gewichtung sowie der Beschreibung des umfassenden Prüfungsziels, wird der inhaltliche Umfang der Prüfung beschrieben. Die zu prüfenden Inhalte werden 5 Prüfungsbereichen zugeordnet, wobei eine Konkretisierung durch Nennung der dem Prüfungsbereich zugrunde liegenden Tätigkeiten/Gebiete erfolgt. Für jeden der Prüfungsbereiche werden die nachzuweisenden Kompetenzen beschrieben sowie das Prüfungsinstrument. Zu guter Letzt werden die Prüfungsdauer sowie - wenn mehrere Aufgaben in einem Prüfungsbereich durchzuführen sind - die Gewichtung innerhalb eines Prüfungsbereiches festgelegt.
- Aufgrund dieser neuen Systematik verändert sich die Schneidung der Prüfungsbereiche, wobei die materiellen Anforderungen aber nicht geändert werden. Die Prüfungsbereiche sind im Flgenden aufgelistet, in Klammern sind die Prüfungsinstrumente angegeben.
Prüfungsbereiche in Teil 1
1. Pharmazeutische Produktionstechnik ( 3 Arbeitsaufgaben)
2. Arbeitsstoffe und Verfahren (schriftliche Aufgaben)
Prüfungsbereiche in Teil 2
1. Fertigungstechnik (2 Arbeitsaufgaben)
2. Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement (schriftliche Aufgaben),
3. Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftliche Aufgaben). - Die Bezeichnung der Prüfungsinstrumente hat sich geändert, sie heißen jetzt schriftliche Aufgaben und Arbeitsaufgaben (statt praktische Aufgaben). Änderungen hinsichtlich der Durchführung sind damit nicht verbunden.
- Die Berücksichtigung der Wahlqualifikationen in Teil 2 wird konkretisiert: Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik ist eine der gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen, im Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement sind - nach bestimmten Vorgaben - 3 der gewählten Wahlqualifikationen einzubeziehen und innerhalb des Prüfungsbereichs mit 50% zu gewichten. Bisher waren die Anzahl und "innere" Gewichtung nicht bestimmt.
- Die Gewichtung der Prüfungsbereiche wird nicht mehr gesondert für Teil 1 und Teil 2 festgelegt, sondern in einem Paragrafen , "Gewichtungs- und Bestehensregelungen“ (§9) für die gesamte Abschlussprüfung. Es ist also unmittelbar zu ersehen, welchen Beitrag die einzelnen Prüfungsbereiche zu Gesamtergebnis der Abschlussprüfung leisten.
- Die Prüfungsdauer der Abschlussprüfung wird reduziert auf insgesamt 21 Stunden. Für Teil 1 wird die schriftliche Prüfungsdauer von 210 auf 150 Minuten verkürzt, für Teil 2 von 285 auf 270 Minuten. Die Prüfungsdauer für praktische Aufgaben wird auf insgesamt 14 Stunden verkürzt, davon entfallen 6 Stunden auf Teil 1 und 8 Stunden auf Teil 2.
- Im Rahmen der Beschreibung der prüfungsrelevanten Inhalte wird auf den "im Berufsschulunterricht zu vermittelnden" statt auf den "vermittelten" Stoff abgestellt, womit die Rechtssicherheit erhöht und die Aufgabenstellung erleichtert wird.
- Wirtschafts- und Sozialkunde wird nur noch in Teil 2 geprüft, trägt aber wie bisher 10% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei.