Industriemeister Chemie: Verordnung
Mit der neuen Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Industriemeister / Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie“ vom 15. September 2004 wurde nach der Ausbildung auch die Fortbildung im Bereich der chemischen Produktion an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.
Die Verordnung wurde unter Federführung des Bundesinstitutes für Berufsbildung in Kooperation mit den Sozialpartnern BAVC und IGBC sowie von den Sozialpartnern benannten Experten aus der betrieblichen Praxis erarbeitet.
Die Verordnung ist am Tag der Verkündung in Kraft getreten. Nach der Übergangs¬vorschrift können begonnene Prüfungsverfahren noch bis zum 30.09. 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, deren Erwerb spätestens vor der letzten Prüfung nachzuweisen ist
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen und
3. Handlungsspezifische Qualifikationen
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation
Die fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation, die im Grundsatz für Industriemeister aller Fachrichtungen identisch sein soll, wurde für die Bedürfnisse der chemischen Industrie und die Besonderheiten der vollkontinuierlichen Produktion entsprechend modifiziert. Dies gilt für die Bereiche rechtsbewusstes Handeln, betriebswirtschaftliches Handeln, Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung sowie Zusammenarbeit im Betrieb. Der hier sonst übliche Bereich „Technologie“ wurde stark chemiespezifisch modifiziert und in den handlungsspezifischen Teil integriert.
Handlungsspezifische Qualifikationen
Im Bereich der handlungsspezifischen Qualifikationen, - dem Kernbereich der Fortbildung - werden drei große Handlungsbereiche angesprochen:
- chemische Produktion mit den Qualifikationsschwerpunkten
- Verfahrens- und Anlagetechnik,
- chemische Prozesse und Verfahren,
- Prozessleittechnik - Organisation, Führung und Kommunikation mit den Qualifikationsschwerpunkten
- Personalführung
- und -entwicklung, betriebliches
- Kostenwesen, verantwortliches
- Handeln im Betrieb, Qualitätsmanagement,
- Information und Kommunikation) - Spezialisierungsgebiete mit den Qualifikationsschwerpunkten:
- Syntheseplanung,
- Automatisierungs- und Prozessleittechnik,
- Technologie und
- Betriebscontrolling.
Je nach Neigung und betrieblichen Bedürfnissen kann der Chemie - Meister im Bereich der Spezialisierungsgebiete einen dieser Themenkomplexe auswählen.
Prüfung
Die Prüfung der handlungsspezifischen Qualifikationen erfolgt in so genannten schrift¬lichen Situationsaufgaben. Im Bereich Organisation, Führung und Kommunikation kommt ein Fachgespräch hinzu.
Die Spezialisierungsgebiete werden durch eine schriftliche Ausarbeitung geprüft.
Ziel der Situationsaufgaben ist es, ausgehend von betrieblichen Situations¬be¬schreibungen mit komplexen Fragestellungen, fachübergreifende Handlungskompetenz nachzuweisen. D.h. die Handlungsbereiche werden nicht isoliert, sondern integriert geprüft. Kern der Situationsaufgabe I ist der Handlungsbereich „Chemische Produktion“, hinzu kommen zu ca. 1/3 Fragestellungen aus dem Handlungsbereich „Organisation, Führung, Kommunikation“. In der Situationsaufgabe II sind die Schwerpunkte umgekehrt gesetzt. Wichtig ist weiterhin, dass alle Qualifikationsschwerpunkte durch eine der Situationsaufgaben erfasst werden sollten.
bild
Die Situationsaufgaben tragen mit jeweils 45% zum Gesamtergebnis bei, der Handlungsbereich „Spezialisierung“ mit 10%.
bild
Zulassungsvoraussetzungen
Die Neuordnung des Industriemeisters Chemie baut im Kern auf den neu geordneten Ausbildungsberuf des Chemikanten auf, der um für Meister spezifische Inhalte sowohl erweitert als auch vertieft wird.
Zur Meister-Prüfung ist zuzulassen, wer alternativ folgende Voraussetzungen nachweist:
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemieberufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis muss dabei wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters Chemie vorweisen.
Anrechnungsmöglichkeiten
Wenn in den letzten fünf Jahren vor der Prüfung zum Chemie-Meister bereits andere Prüfungsleistungen vor einer Industrie- und Handelskammer oder einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs¬ausschuss bestanden wurden, können diese in bestimmten Teilen im Bereich der handlungsspezifischen Qualifikationen und der Spezialisierungsgebiete angerechnet werden.
Dies ist ein wichtiger Aspekt für die Verbesserung der Durchlässigkeit des dualen Berufsbildungssystems.