Biologielaborant: Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsrahmenplan konkretisiert das im Verordnungtext beschriebene Ausbildungsberufsbild durch Lernziele und weist den Inhalten zeitliche Richtwerte zu. Alle im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Ausbildung zu vermitteln. Ziel ist dabei die Entwicklung beruflicher Handlungsfähigkeit.
Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes ist für jeden Auszubildenden ein betrieblicher Ausbildungsplan als Anlage zum Ausbildungsvertrag zu erstellen.
Je nach Ausbildungsbeginn gelten unterschiedliche Fassungen der Verordnungen und damit auch des Ausbildungsrahmenplans.
Ausbildungsverhältnisse, die vor 2009 begonnen haben
Es gilt der Ausildungsrahmenplan der Verordnung aus dem Jahr 2000 in Verbindung mit der "Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402)". Die Erprobungsverordnung verändert die zeitliche Gliederung der Ausbildung: Die im Ausbildungsrahmenplan der Verordnung aus dem Jahr 2000 unter Nummer 11.1 d) bis e) sowie 11.2 a) bis d) aufgeführten Qualifikationseinheiten sind - abweichend von der Zuordnung im Ausbildungsrahmenplan 2000 - bereits im ersten Ausbildungsabschnitt zu vermitteln und gehören zu den Prüfungsinhalten von Teil I der gestreckten Abschlussprüfung.
Ausbildungsverhältnisse, die ab 2009 beginnen
Es gilt der Ausbildungsrahmenplan in der Anlage zur Verordnung 2009
Worin unterscheiden sich der Ausbildungsrahmenplan 2000 incl. Erprobungsverordnung 2002/2007 und der Ausbildungsrahmenplan 2009?
Mit der Neuordnung 2009 wurden in den Ausbildungsrahmenplan 2000 lediglich die seit Einführung der Erprobung der GAP geltenden Änderungen expltzit eingefügt. Es handelt sich dabei um die Qualifikationen unter Nummer 11.1 d) bis e) sowie 11.2 a) bis d)die seit Einführung der GAP im ersten Ausbildungsabschnitt zu vermitteln sind. Aus diesem Grund umfasst der erste Ausbildungsabschnitt vor GAP Teil 1 85 Wochen und nicht exakt 18 Kalendermonate bzw. 78 Wochen.
Eine weitere Änderung: Infolge der neuen neuen Nummerierung der Paragrafen im Verordnungstext, wird bei den einzelnen Berufsbildpositionen auf andere Paragrafen verwiesen