Chemikant: Ausbildungsrahmenplan

Der Ausbildungsrahmenplan konkretisiert das im Verordnungtext beschriebene Ausbildungsberufsbild durch Lernziele und weist den  Inhalten zeitliche Richtwerte zu. Alle im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind  in der Ausbildung zu vermitteln. Ziel ist dabei die Entwicklung beruflicher Handlungsfähigkeit.

Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes ist für jeden Auszubildenden ein betrieblicher Ausbildungsplan als Anlage zum Ausbildungsvertrag zu erstellen.

 

Je nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses gilt eine andere Verordnung und damit auch ein anderer Ausbildungsrahmenplan.

 

Ausbildungsverhältnisse, die bis 2008 begonnen haben

Es gilt der Ausbildungsrahmenplan der Verordnung aus dem Jahr 2001.

 

Ausbildungsverhältnisse, die ab 2009 beginnen

Es gilt der Ausbildungsrahmenplan der Verordnung aus dem Jahr 2009.


 

Welche Veränderungen haben sich mit der Neuordnung 2009 ergeben?

  Die betriebliche und berufliche Wirklichkeit machen kleinere Anpassungen  des Ausbildungsrahmenplanes erforderlich
  • Aufwertung der “Chemie”
  • Verschiebung sehr spezieller Inhalte aus den Positionen  Installationstechnik und Instandhaltung in entsprechende  Wahlqualifikationseinheiten
  • Anpassung einzelner Formulierungen

Im Detail sind folgende Änderungen vorgenommen worden, die auch als Tabelle zum download zur Verfügung stehen.


Berufsbildposition I.5 “Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten”

Vor Teil 1:
 4 Wochen zusätzlich 
I.5.a:  “Reaktionstypen unterscheiden” wird gestrichen
1.5.b neu: “Typische anorganische und organische  Reaktionen unterscheiden”

Nach Teil 1: 4 Wochen zusätzlich (bisher war I.5 mit Teil 1 abgeschlossen)
I.5.o neu: “Über den Einfluss chemischer und physikalicher Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten”

Berufsbildposition I.7 “Installationstechnische Arbeiten”

Vor Teil 1: Reduzierung der Zeit um 4 Wochen
I.7.d alt: “elektrische Größen im Gleich- und Wechselstromkreis messen” wird nach I.9 “Messtechnik” verschoben (neuer Punkt  I.9.c)
I.7.e alt: “Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wirkung des Stromes bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden”  wird nach 1.3.1 “Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit” verschoben (neuer Punkt I.3.1.i)
I.7.f und g alt: “ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten” sowie  “Installationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellen”;  Verschiebung nach II.11 WQE “Elektrotechnik” (neue Punkte II.11.a und b) da sehr speziell


Berufsbildposition I.8 “Instandhaltung von Fördermitteln”

Vor Teil 1

I.8.b: aus “Fördermittel unterscheiden und prüfen” wird “Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmen”
I.8.c: aus “Fördermittel ausbauen, einbauen und in Betrieb nehmen” wird “beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln  mitwirken” um die Formulierung an die betriebliche Realität anzupassen

 

Berufsbildposition I.9 “Messtechnik”

I.9 f  "logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen" wird verschoben nach I.13 “Steuer- und Regelungstechnik (neuer Punkt I.13a , nach Teil 1)


Berufsbildposition I.12 “Instandhaltung von Produktionseinrichtungen”

Nach Teil 1
Reduzierung der Zeit von 12 auf 8 Wochen

Berufsbildposition I.13 “Steuer- und Regelungstechnik”

Nach Teil 1
I.13.d alt: “Systeme nach Vorschrift warten” ist sehr speziell, Verschiebung nach II.12 WQE   “Automatisierungstechnik” (neuer Punkt II.12.a)
I.13.e alt: “Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen * unterscheiden und ein System bedienen” wird ergänzt um * “einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen” (neuer Punkt I.13.d)
I.13.f alt: “Programme für speicherprogrammierbare Steuerungen nach Vorgaben und technischen Unterlagen eingeben und testen”;  sehr speziell, Verschiebung nach II.12 WQE  “Automatisierungstechnik” (neuer Punkt II.12.b)

Berufsbildposition II.15 WQE “Qualitätsmanagement”
II.15.b alt: “Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentieren wird zu “bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken” (neuer Punkt II.15.e)

 

 

Seitenanfang Druckversion Letzte Aktualisierung: 17.08.2009