Chemielaborant: Prüfungen




Die anzuwendende Verordnung und damit die Prüfungsregelungen sind abhängig vom Beginn des Ausbildungsverhältnisses.

Beginn der Ausbildung vor 2009

"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 1931), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402)"    Bitte beachten Sie, dass die zeitliche Gliederung der Ausbildung mit der Erprobungsverordnung geändert wurde: Über die Ausbildungsinhalte  der ersten 18 Ausbildungsmonate im ARP 2000 hinausgehend sind die unter  Nummer 8.1 d) bis f) aufgeführten Qualifikationseinheiten prüfungsrelevant und damit bereits im ersten Ausbildungsabschnitt zu vermitteln.  

 

Beginn der Ausbildung ab 2009

"Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 25. Juni 2009 (BGBl. Teil I Nr. 37, Seite 1600)"      

     

Worin unterscheiden sich die Prüfungsregelungen?

Die Neuordnung im Jahr 2009 zielt auf die Überführung der bisher befristeten gestreckten Abschlussprüfung (GAP) in Dauerrecht und Neuveröffentlichung der gesamten Verordnung (Andernfalls wäre die Verordnung aus dem Jahr 2000 immer in Verbindung mit einer ÄnderungsVO zu lesen.) Im Rahmen der Neuveröffentlichung ist der gesamte Verordnungstext an die heute üblichen Standards angepasst worden. Für die Prüfungsparagrafen ist damit eine Empfehlungs des Hauptausschusses des BIBB aus dem Jahr 2006 zu berücksichtigen gewesen.

Bleibendes...

  • Der Prüfungszeitpunkt von Teil 1 und Teil 2 GAP bleibt unverändert, Teil 1 soll bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
  • Die Gewichtung von Teil 1 zu Teil 2 bleibt bei 35% zu 65%.

... und Neues

  • Die Prüfungsparagrafen werden erhalten eine neue Systematik. Nach Festlegung des Prüfungszeitpunkts, der Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 sowie der Beschreibung des umfassenden Prüfungsziels, wird der inhaltliche Umfang der Prüfung beschrieben. Die zu prüfenden Inhalte werden 5 Prüfungsbereichen zugeordnet, wobei eine Konkretisierung durch Nennung der dem Prüfungsbereich zugrunde liegenden Tätigkeiten/Gebiete erfolgt. Für jeden der Prüfungsbereiche werden dann die nachzuweisenden Kompetenzen beschrieben sowie das Prüfungsinstrument. Prüfungsinstrumente für die Abschlussprüfung von Chemielaborant/innen sind schriftliche Aufgaben sowie - praktisch durchzuführende - Arbeitsaufgaben. Zu guter Letzt werden die Prüfungsdauer sowie  -wenn mehrere Aufgaben in einem Prüfungsbereich durchzuführen sind - die Gewichtung innerhalb eines Prüfungsbereiches festgelegt.
  • Aufgrund dieser neuen Systematik verändert sich die Schneidung der Prüfungsbereiche, wobei die materiellen Anforderungen aber nicht geändert werden. 

    Prüfungsbereiche in Teil 1
    1.  „Allgemeine und präparative Chemie“ 
    2...„Herstellen und Charakterisieren von Produkten“

    Prüfungsbereiche in Teil 2
    „Prozessorientierte Arbeiten“
    „Analytische Chemie und Wahlqualifikationen“
    „Wirtschafts- und Sozialkunde".
  • Die prüfungsrelevanten Inhalte von Teil 1 und Teil 2 ändern sich nur insofern, als "großtechnische Herstellungsverfahren" aus Teil 1 in Teil 2 verschoben werden.
  • Aufgrund der neuen Schneidung werden Wahlqualifikationen  nicht mehr einem eigenen Prüfungsbereich zugeordnet. Sie sind  - praktisch -  im  Prüfungsbereich „Prozessorientiertes Arbeiten“ zu prüfen sowie  -schriftlich - im Prüfungsbereich „Analytische Chemie und Wahlqualifikationen“.  Dabei muss sich eine der zwei durchzuführenden Arbeitsaufgaben auf – eine gewählte Wahlqualifikation beziehen und innerhalb des Prüfungsbereichs mit 60% gewichtet werden. In die schriftlichen Aufgaben sind 3 der gewählten Wahlqualifikationen einzubeziehen, auch sie sind innerhalb des entsprechenden Prüfungsbereichs mit 60% zu gewichten.
    Die Gewichtung der Prüfungsbereiche wird nicht mehr gesondert für Teil 1 und Teil 2 festgelegt, sondern in einem Paragrafen , "Gewichtungs- und Bestehensregelungen“ (§9) für die gesamte Abschlussprüfung. Es ist also unmittelbar zu ersehen, welchen Beitrag die einzelnen Prüfungsbereiche zu Gesamtergebnis der Abschlussprüfung leisten.
  • Die Prüfungsdauer der Abschlussprüfung wird reduziert auf insgesamt 25,5 Stunden. Für Teil 1 wird die schriftliche Prüfungsdauer von 150 auf 135 Minuten verkürzt, für Teil 2 von 285 auf 255 Minuten. Die Prüfungsdauer für praktische Aufgaben wird auf insgesamt 19 Stunden verkürzt, davon entfallen 8 Stunden auf Teil 1 und 11 Stunden auf Teil 2.
  • Im Rahmen der Beschreibung der prüfungsrelevanten Inhalte wird auf den "im Berufsschulunterricht zu vermittelnden" statt auf den "vermittelten" Stoff abgestellt.
  • Wirtschafts- und Sozialkunde wird nur noch in Teil 2 geprüft, trägt aber wie bisher 10% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei.

 

 

Weitere Informationen

Grafiken zu den Eckpunkten der GAP sowie ihre Ausgestaltung für die Abschlussprüfung  von Chemielaborant/innen nach der ErprobungsVO finden Sie hier. 

 

Um Ihnen einen Eindruck von der von der Gestaltung der Prüfungsaufgaben im schriftlichen Teil von Teil 1 und Teil 2 zu geben, stehen Beispielaufgaben der PAL zum download zur Verfügung.  Unabhängig von der neuen Struktur der Prüfung vermitteln Sie einen Eindruck zur Art der Aufgabenstellung und zum Schwierigkeitsgrad der Aufgaben. Der Aufgabenerstellungsausschuss der PAL hat eine Orientierungshilfe zu Prüfungsinhalten erstellt. Sie hat ausdrücklich  nicht den Charakter eines abschließenden Stoffkataloges. Sie wird regelmäßig überprüft und, soweit erforderlich, an veränderte Anforderungen und technische Entwicklungen angepasst. Sie finden die jeweils aktuelle Fassung unter http://www.ihk-pal.de/ unter PAL-News, Naturwissenschaftliche Berufe.


 

Seitenanfang Druckversion Letzte Aktualisierung: 11.08.2009