Chemikant: Prüfungen

Seit dem Jahr 2002 wird für Chemikanten die "gestreckte Abschlussprüfung" (GAP) durchgeführt, 
zunächst zeitlich befristet auf der Grundlage einer Erprobungsverordnung. Nachdem eine begleitende Evaluierung des BIBB eine positve Bewertung dieser Prüfungsform belegt hat, ist die GAP 2009 in Dauerrecht  überführt worden. Im Rahmen dieser Neuordnung ist die zeitliche und sachliche Gliederung (Ausbildungsrahmenplan) verändert worden. Ebenfalls geändert hat sich die Systematik der Prüfungsparagrafen und die Schneidung der Prüfungsbereiche. Die neue Verordnung ist zum 1.08.2009 in Kraft getreten und gilt erstmals für alle Ausbildungsverhältnisse, die 2009 beginnen.

 

Ausbildungsverhältnisse mit Beginn ab 2009:

Es gelten die Prüfungsregelungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 10. Juni 2009 (BGBl.Teil I, S.1360)

Ausbildungsverhältnisse mit Beginn bis 2008

Es gelten die Prüfungsregelungen der  "Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402 )" mit der die Prüfungsparagrafen der Verordnung aus dem Jahr 2001 ersetzt werden.


   

 

Die Prüfungsregelungen im Vergleich

Übereinstimmungen ...

  • Teil 1 trägt mit 40%, Teil 2 mit 60% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei.
  • Teil 1 soll bis zum Ende des 2. Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
  • Prüfungsrelevant sind die Ausbildungsinhalte der ersten 90 Ausbildungswochen (die sich - s.  "Ausbildungsrahmenplan" - aber verändert haben) 
  • Teil 1 hat keinen Sperrcharakter.

... und Unterschiede

  • Infolge der Änderungen im Ausbildungsrahmenplan unterscheiden sich neue und alte Prüfungsanforderungen , sowohl in Teil 1 als auch in Teil 2. Betroffen sind Pflichtqualifikationen in den Bereichen "Chemie", Instandhaltung und installationstechnische Arbeiten, Steuerungs, Regelungs- und Prozessleittechnik sowie einige Wahlqualifikationen.
  • Die Prüfungsparagrafen haben - vorgegeben durch die BIBB-Hauptausschussempfehlung zur Gestaltung von Prüfungsanforderungen aus dem Jahr 2006 - eine neue Systematik bekommen. Die Prüfung gliedert sich nicht mehr primär in einen praktischen und schriftlichen Teil, sondern nur noch in 8 inhaltlich bestimmte Prüfungsbereiche. 

    Verordnung 2009
    Teil 1
    Prüfungsbereiche und Prüfungsinstrumente sind:
    1. Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit (Arbeitsaufgabe)
    2. Verfahrenstechnik (schriftliche Aufgaben)
    3. Messtechnik (schriftliche Aufgaben)
    4. Anlagentechnik (schriftliche Aufgaben)

    Teil 2
    1. Produktions- oder Verarbeitungsprozess,
    2. Produktionstechnik,
    3. Prozessleittechnik,
    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
  • Die Bezeichnung der Prüfungsinstrumente hat sich geändert, sie heißen jetzt schriftliche Aufgaben und Arbeitsaufgaben (statt praktische Aufgaben). Änderungen hinsichtlich der Durchführung sind damit nicht verbunden.
  • In der Arbeitsaufgabe in Teil 2 ist nach der Verordnung 2009 eine Wahlqualifikation zuberücksichtigen, bisher war die Anzahl unbestimmt.
  • Prüfungsrelevant ist zukünftig der im Berufsschulunterricht zu vermittelnde (und nicht wie bisher der "vermittelte" Lehrstoff (soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist), womit die Rechtssicherheit erhöht und die Aufgabenstellung erleichtert wird. 
  • Die Prüfungsdauer wird mit der Neuordnung 2009 sowohl in Teil 1 als auch Teil 2 verkürzt. Die Prüfungsdauer für schriftlich zu erbringende Leistungen wird insgesamt um 120 Minuten verkürzt, in Teil 1 von 270 auf 195 Minuten und in Teil 2 von 555 auf 435 Minuten. Die Prüfungsdauer für praktisch nachzuweisende Kompetenzen verringert sich von 18 auf 14 Stunden.
  • Wirtschafts- und Sozialkunde wird nur noch in Teil 2 geprüft, trägt aber wie bisher mit 10% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei.
  • Die Gewichtungsregelungen werden nicht mehr getrennt für Teil 1 und Teil 2 beschrieben, sondern in einem Paragrafen "Gewichtungs- und Bestehensregelung" bezogen auf die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung.
  • Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausschließlich für Prüfungsbereiche in Teil 2 möglich, in denen schriftliche Leistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung zu erbringen sind.

 

 


Die vorliegenden Beispiele für Prüfungsaufgaben beziehen sich auf die  "alten" Prüfungsregelungen. Beispiele für die Aufgabenstellung nach der Verordnung 2009  sind geplant.


 

 

Seitenanfang Druckversion Letzte Aktualisierung: 09.09.2009