Biologielaborant: zur Neuordnung 2009
Neuordnung der Berufsausbildung zum/zur Biologielaborant/in im Jahr 2009
Am 1.8.2009 ist eine neue Verordnung zur Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung im Jahr 2009 neu beginnen. Bestehende Ausbildungsverhältnisse sind nicht betroffen. Hier gelten die bisherigen Vorschriften, da es keine spezielle Übergangsregelung gibt. Für sie gilt wie bisher die Verordnung aus dem Jahr 2000 in Verbindung mit der Erprobungsverordnung aus dem Jahr 2002 bzw. 2007.
Ziel der Neuordnung war, die befristete gestreckte Abschlussprüfung (GAP) in Dauerrecht zu überführen und in diesem Rahmen die Verordnung insgesamt neu zu veröffentlichen. Zukünfig ist für alle Ausbildungsverhältnisse ab dem Jahr 2009 somit nur noch ein Dokument zur Hand zu nehmen.
Die Neuveröffentlichung wurde zum Anlass genommen, den gesamten Verordnungstext an die heute üblichen Standards anzupassen.
Ausgangspunkt für die Neuordnung
Nachdem die Laborberufe im Bereich Chemie, Biologie und Lack im Jahr 2000 inhaltlich und strukturell neu geordnet worden waren, wurde in den Jahren 2002 bis 2009 das gesgtreckte Prüfungsverfahren erprobt. Eine Evaluierung des BIBB, in deren Rahmen Ausbildungsbetriebe, Auszubildende, Berufsschulen und Kammern befragt wurden, zeigten eine positive Bewertung der gestreckten Abschlussprüfung (GAP). Von Ausbilder/innen und Berufsschullehrer/innen wird über eine deutliche Steigerung der Motivation bei den Auszubildenden berichtet und die Auszubildenden selbst bewerten die GAP positiv. Mit dem gestreckten Prüfungsverfahren wird weiterhin eine verbesserte Aussagekraft der Prüfung verbunden. Auf der Grundlage dieser Bewertungen haben sich die Sozialpartner BAVC und IG BCE gemeinsam mit dem BIBB und dem verordnungsgeber entschieden, die GAP zum 1.8.2009 in dauerhaftes Recht zu überführen.
Bleibendes...
- Die Struktur des Berufes Biologielaborant/in bleibt erhalten. Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame integrativ zu vermittelnde und berufsspezifische Pflichtqualifikationen sowie Wahlqualifikationen.
- Die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung bleibt unverändert bestehen - bezogen auf die Verordnung aus dem Jahr 2000 in Verbindung mit den Änderungen durch die Erprobungsverordnung. D.h. die gesamte Berufsbildposition „Durchführen diagnostischer Arbeiten I“ ist nun auch im Ausbildungsrahmenplan als Inhalt des ersten Ausbildungsabschnitts vor Teil 1 der Abschlussprüfung ausgewiesen.
- Beibehalten wird die Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 bei der Ermittlung des Gesamtergebnisse der Abschlussprüfung: Teil 1 trägt mit 35%, Teil 2 mit 65% zum Gesamtergebnis bei. Unverändert bleiben auch der Prüfungszeitpunkt sowie die für Teil 1 und Teil 2 prüfungsrelevanten Inhalte.
...und Neues von größerer Bedeutung
- Die Prüfungsparagrafen erhalten eine neue Systematik. Nach Festlegung des Prüfungszeitpunkts, der Gewichtung sowie der Beschreibung des umfassenden Prüfungsziels, wird der inhaltliche Umfang der Prüfung beschrieben. Die zu prüfenden Inhalte werden 5 Prüfungsbereichen zugeordnet, wobei eine Konkretisierung durch Nennung der dem Prüfungsbereich zugrunde liegenden Tätigkeiten/Gebiete erfolgt. Für jeden der Prüfungsbereiche werden dann die nachzuweisenden Kompetenzen beschrieben sowie das Prüfungsinstrument. Prüfungsinstrumente für die Abschlussprüfung von Biologielaborant/innen sind schriftliche Aufgaben sowie - praktisch durchzuführende - Arbeitsaufgaben. Zu guter Letzt werden die Prüfungsdauer sowie - wenn mehrere Aufgaben in einem Prüfungsbereich durchzuführen sind - die Gewichtung innerhalb eines Prüfungsbereiches beschrieben.
Aufgrund dieser neuen Systematik verändert sich die Schneidung der Prüfungsbereiche, wobei die materiellen Anforderungen aber nicht geändert werden. Aufgrund der neuen Schneidung werden Wahlqualikationen nicht mehr einem eigenen Prüfungsbereich zugeordnet. Sie sind - praktisch - im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten zu prüfen sowie - schriftlich - im Prüfungsbereich Biologische Technologien. Dabei beziehen sich zwei der drei durchzuführenden Arbeitsaufgaben auf gewählte Wahlqualifikationen und sind innerhalb des Prüfungsbereiches mit 70% zu gewichten. In die schriftlichen Aufgaben sind 3 der gewählten Wahlqualifikationen einzubeziehen, auch sie sind innerhalb des Prüfungsbereiches mit 70% zu gewichten. - Die Prüfungsdauer der Abschlussprüfung wird reduziert auf insgesamt 25,5 Stunden. Davon entfallen 8,25 Stunden (6 praktisch / 2,25 theoretisch) auf Teil 1 und 17,45 Stunden auf Teil 2 ( 13 praktisch / 4,25 theoretisch).
- Im Rahmen der Beschreibung der prüfungsrelevanten Inhalte wird auf den "im Berufsschulunterricht zu vermittelnden" statt auf den "vermittelten" Stoff abgestellt.
- Wirtschafts- und Sozialkunde wird nur noch in Teil 2 geprüft, trägt aber wie bisher 10% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei.
... sowie Neues redaktioneller Art
- Die Gliederung der Verordnung sowie die Bezeichnung der Paragrafen weicht z.T. von der bekannten Form ab. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Lediglich die Regelung zum BGJ entfällt.
- In der Verordnung wird nicht mehr von Pflicht- und Wahlqualifkationseinheiten, sonder nur noch von Pflicht- und Wahlqualifikationen gesprochen.
- Die gemeinsamen integrativ zu vermittelnden Qualifikationen werden nicht mehr auf eine Ebene mit den Pflicht- und Wahlqualifikationen gestellt. Sie sind werden nunmehr als Teil der Pflichtqulifikationen aufgeführt. Pflichtqulifikationen gliedern sich damit in die gemeinsamen, integativ zu vermittelnden Qualifikationen sowie die berufsspezifischen Pflichtquaifikationen.
- Das Ausbildungsberufsbild in der § 11, "Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild" der Verodnung wird in den Abschnitte A, Pflichtqualifikationen, und den Abschnitt B, Wahlqualifikationen gegliedert. Die Auswahlregeln sind hier nicht mehr aufgeführt. Sie werden ausschließlich in § 3, "Struktur der Berufsausbildung" beschrieben.