Chemielaborant: zur Neuordnung 2009

 

Neuordnung der Berufsausbildung zum/zur Chemielaborant/in im Jahr 2009


Am 1.8.2009 ist  eine neue Verordnung zur Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack in Kraft getreten. Sie gilt für alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung ab dem Jahr 2009 neu beginnen.  Bestehende Ausbildungsverhältnisse sind nicht betroffen. Hier gelten die bisherigen Vorschriften, da es keine spezielle Übergangsregelung gibt. Für  sie  gilt wie bisher die Verordnung aus dem Jahr 2000 in Verbindung mit der Erprobungsverordnung aus dem Jahr 2002 /2007.
Ziel der Neuordnung war, die befristete gestreckte Abschlussprüfung (GAP) in Dauerrecht zu überführen und in diesem Rahmen die Verordnung insgesamt neu zu veröffentlichen.  Zukünftig ist für alle Ausbildungsverhältnisse ab dem Jahr 2009 also nur noch ein Dokument zur Hand zu nehmen.
Die Neuveröffentlichung wurde weiterhin zum Anlass genommen, den gesamten Verordnungstext an die heute üblichen Standards anzupassen. 
 

Ausgangspunkt für die Neuordnung

Nachdem die Laborberufe im Bereich Chemie, Biologie und Lack im Jahr 2000 inhaltlich und strukturell neu geordnet worden waren, wurde in den Jahren 2002 bis 2009 das gestreckte Prüfungsverfahren erprobt. Eine Evaluierung des BIBB, in deren Rahmen Ausbildungsbetriebe, Auszubildende, Berufsschulen und Kammern befragt wurden, zeigten eine positive Bewertung der gestreckten Abschlussprüfung (GAP). Von Ausbilder/innen und Berufsschullehrer/innen wird über eine deutliche Steigerung der Motivation bei den Auszubildenden berichtet und die Auszubildenden selbst bewerten die GAP positiv. Mit dem gestreckten Prüfungsverfahren wird weiterhin eine verbesserte Aussagekraft der Prüfung verbunden. Auf der Grundlage dieser Bewertungen haben sich die Sozialpartner BAVC und IG BCE gemeinsam mit dem BIBB und dem Verordnungsgeber entschieden, die GAP zum 1.8.2009 in dauerhaftes Recht zu überführen.
 

Bleibendes...

  • Struktur und Inhalte des Berufes Chemielaborant/in bleiben unverändert bestehen. Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame integrativ zu vermittelnde und berufsspezifische Pflichtqualifikationen sowie Wahlqualifikationen.
  • Die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung bleibt unverändert bestehen - bezogen auf  die Verordnung aus dem Jahr 2000 in Verbindung mit den Änderungen durch die Erprobungsverordnung. D.h. die gesamte Berufsbildposition „Allgemeine und Präparative Chemie“ ist, wie seit Einführung der GAP, aber nun auch explizit im Ausbildungsrahmenplan dem ersten Ausbildungsabschnitt vor Teil 1 zugeordnet einschließlich der Lernziele „Herstellen von organischen und anorganischen Bindungen über mehrere Stufen“, „Maßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleich¬gewichtes“ und das „Einsetzen von Katalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung“.
  • Beibehalten wird die Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung:  Teil 1 trägt mit 35%, Teil 2 mit 65% zum Gesamtergebnis bei. Unverändert bleiben auch der Prüfungszeitpunkt sowie - im Wesentlichen - die für Teil 1 und Teil 2 prüfungsrelevanten Inhalte. Wichtige (großtechnische) Herstellungsverfahren werden nicht mehr in Teil 1, sondern in Teil 2 schriftlich geprüft.
  • Auch zukünftig gilt der für den  Lernort Berufsschule der Rahmenlehrplan aus dem Jahr 2005.

...und Neues von größerer Bedeutung

  • Die Prüfungsparagrafen werden erhalten eine neue Systematik. Nach Festlegung des Prüfungszeitpunkts, der Gewichtung von Teil 1 und Teil 2 sowie der Beschreibung des umfassenden Prüfungsziels, wird der inhaltliche Umfang der Prüfung beschrieben. Die zu prüfenden Inhalte werden 5 Prüfungsbereichen zugeordnet, wobei eine Konkretisierung durch Nennung der dem Prüfungsbereich zugrunde liegenden Tätigkeiten/Gebiete erfolgt. Für jeden der Prüfungsbereiche werden dann die nachzuweisenden Kompetenzen beschrieben sowie das Prüfungsinstrument. Prüfungsinstrumente für die Abschlussprüfung von Chemielaborant/innen sind schriftliche Aufgaben sowie - praktisch durchzuführende - Arbeitsaufgaben. Zu guter Letzt werden die Prüfungsdauer sowie  -wenn mehrere Aufgaben in einem Prüfungsbereich durchzuführen sind - die Gewichtung innerhalb eines Prüfungsbereiches festgelegt.
  • Aufgrund dieser neuen Systematik verändert sich die Schneidung der Prüfungsbereiche, wobei die materiellen Anforderungen aber nicht geändert werden.  Prüfungsbereiche in Teil 1 sind  „Allgemeine und präparative Chemie“ und „Herstellen und Charakterisieren von Produkten“, Prüfungsbereiche in Teil 2 „Prozessorientierte Arbeiten“, „Analytische Chemie und Wahlqualifikationen“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde.
    Aufgrund der neuen Schneidung werden Wahlqualifikationen  nicht mehr einem eigenen Prüfungsbereich zugeordnet. Sie sind  - praktisch -  im  Prüfungsbereich „Prozessorientiertes Arbeiten“ zu prüfen sowie  -schriftlich - im Prüfungsbereich „Analytische Chemie und Wahlqualifikationen“.  Dabei muss sich eine der zwei durchzuführenden Arbeitsaufgaben auf – eine gewählte Wahlqualifikation beziehen und innerhalb des Prüfungsbereichs mit 60% gewichtet werden. In die schriftlichen Aufgaben sind 3 der gewählten Wahlqualifikationen einzubeziehen, auch sie sind innerhalb des entsprechenden Prüfungsbereichs mit 60% zu gewichten.
  • Die Gewichtung der Prüfungsbereiche wird nicht mehr gesondert für Teil 1 und Teil 2 festgelegt, sondern in einem Paragrafen , "Gewichtungs- und Bestehensregelungen“ (§9) für die gesamte Abschlussprüfung. Es ist also unmittelbar zu ersehen, welchen Beitrag die einzelnen Prüfungsbereiche zu Gesamtergebnis der Abschlussprüfung leisten.
  • Die Prüfungsdauer der Abschlussprüfung wird reduziert auf insgesamt 25,5 Stunden. Für Teil 1 wird die schriftliche Prüfungsdauer von 150 auf 135 Minuten verkürzt, für Teil 2 von 285 auf 255 Minuten. Die Prüfungsdauer für praktische Aufgaben wird auf insgesamt 19 Stunden verkürzt, davon entfallen 8 Stunden auf Teil 1 und 11 Stunden auf Teil 2.
  • Im Rahmen der Beschreibung der prüfungsrelevanten Inhalte wird auf den "im Berufsschulunterricht zu vermittelnden" statt auf den "vermittelten" Stoff abgestellt.
  • Wirtschafts- und Sozialkunde wird nur noch in Teil 2 geprüft, trägt aber wie bisher 10% zum Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bei. 


 

... sowie Neues redaktioneller Art

  • Die Gliederung der Verordnung sowie die Bezeichnung der Paragrafen und einzelne Formulierungn unterscheiden sich z.T.  von der bekannten Form. Inhaltliche Änderungen für die Durchführung der Ausbildung sind damit nicht verbunden. Lediglich die Regelung zum BGJ entfällt.
  • In der Verordnung wird nicht mehr von Pflicht- und Wahlqualifikationseinheiten, sonder nur noch von Pflicht- und Wahlqualifikationen gesprochen.
  • Die gemeinsamen, integrativ zu vermittelnden Qualifikationen werden nicht mehr auf eine Ebene mit den Pflicht- und Wahlqualifikationen gestellt. Sie sind werden nunmehr als Teil der Pflichtqualifikationen aufgeführt. Pflichtqualifikationen gliedern sich damit in die gemeinsamen, integrativ zu vermittelnden Qualifikationen sowie die berufsspezifischen Pflichtqualifikationen.
  • Das Ausbildungsberufsbild in der § 11,  "Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild"  der Verordnung wird in den Abschnitte A, Pflichtqualifikationen,  und  den Abschnitt B, Wahlqualifikationen, gegliedert. Die Auswahlregeln sind hier nicht mehr aufgeführt. Sie werden ausschließlich in § 3, "Struktur der Berufsausbildung"  beschrieben.
  • Es wird nicht mehr vom Berichtsheft gesprochen, sondern nur vom „schriftlichen Ausbildungsnachweis“.


 
 

Allgemeine Hinweise zur Umsetzung der Ausbildungsordnung Chemielaborant/in 2000  sowie 2009

1. Einführung

Der Beruf Chemielaborant/in unterliegt einem steten Wandel. In Großbetrieben hat so gut wie jedes Syntheselabor auch analytische Aufgaben zu erledigen und analytische Abteilungen müssen sich mit Problemen der Produktherstellung befassen.  „Allrounder“ sind hier gefragte Mitarbeiter/innen.

Viele kleinere und mittlere Unternehmen, vornehmlich aus dem Dienstleistungssektor, haben sich jedoch auf einen Arbeitsbereich – z. B. die Auftragsanalytik – konzentriert. Naturgemäß werden in diesen Laboratorien routinemäßig viele Analysenaufgaben erledigt, die vertieftes Wissen in diesen Bereichen erfordern, dagegen werden spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten über präparative Zusammenhänge nicht unbedingt benötigt. In diesen Unternehmen ist nicht der Allrounder, sondern eher der „Spezialist“ erwünscht.  

Eine moderne Ausbildung muss beiden Typen Rechnung tragen, sie muss daher so flexibel sein, dass die gut ausgebildeten jungen Menschen von vielen Unternehmen übernommen werden können. Es versteht sich von selbst, dass die allgemeine Beruflichkeit auch in einem flexiblen Ausbildungsmodell aber in jedem Fall gewährleistet sein muss. Um diese Ziele miteinander zu verbinden, wurde im Jahr 2000 ein neues flexibles Strukturkonzept eingeführt, welches auch bei der Neuordnung im Jahr 2009 unverändert bestehen geblieben ist. Die Sachverständigen des Neuordnungsverfahrens 2000 haben sehr sorgfältig die Inhalte der ca. zweijährigen, übergreifenden Pflichtqualifikationen zusammengestellt und dahin gehend überprüft, dass eine breit ausgelegte Beruflichkeit des Chemielaboranten in der Ausbildung sichergestellt ist. Die anschließend auf die Pflichtqualifikationen aufbauenden 6 Wahlqualifikationen (WQ) sollen vertiefend die Ausbildung des Laboranten ergänzen.  Die in der Verordnung angebotenen 28 Wahlqualifikationen wurden so ausgewählt und definiert, dass sich viele Unternehmen aus allen Branchen an der modernen Ausbildung des Chemielaboranten beteiligen können. 

Die sich im Pool „Auswahlliste I“ befindliche Wahlqualifikation Nr. 13, „Prozessorientiertes Arbeiten“, soll besonders erwähnt werden. Einerseits können in diesem prozessoffenen Baustein die unternehmensspezifischen Ausbildungseinheiten untergebracht werden, die sonst in der Verordnung durch die Vielfalt der Tätigkeiten keinen Platz fanden und andererseits können neu hinzukommende Techniken und Verfahren geübt werden, ohne dass die Verordnung nochmals geändert werden muss.
Die ergänzenden, die ganze Ausbildung begleitenden, integrativen Qualifikationen, wie z. B. Unfallsicherheit, Kommunikationen, Responsible Care usw. sind größtenteils unternehmensspezifisch gestaltbar. Es soll auch hier extra betont werden, dass diese integrativen Qualifikationen nicht nur am Anfang „abgehandelt“, sondern während der ganzen Ausbildungszeit „just in time“ vermittelt werden sollen.

Frühere Ausbildungsordnungen, z. B. von 1986, waren in ihren Ausführungen sehr detailliert und statisch. Bundesweit mussten alle Auszubildenden ein genau aufgeführtes Pflichtprogramm in der Ausbildung absolvieren. So gehörte z. B. die gravimetrische Eisenbestimmung zu den Mussanalysen in der Chemielaborantenausbildung, unabhängig davon, ob in einem Unternehmen das Thema „Eisen“ von Relevanz war oder nicht. In die Ausbildungsordnung  aus dem jahr 2000 und damit auch in der Verordnung 2009 ist  nur die Durchführung einer gravimetrischen Arbeit in die Verordnung aufgenommen, welcher Analyt jedoch quantifiziert werden soll und mit welcher gravimetrischen Methode, wird dem Ausbildungsbetrieb überlassen. Gleichzeitig haben die Sachverständigen bei der Zusammenstellung der Qualifikationen darauf geachtet, dass Ausbildungsziele, die heute nicht mehr in die betriebliche Realität passen, aus der Verordnung genommen wurden. Der heute analytisch arbeitende Laborant beschäftigt sich z. z.B. mit der Identifizierung von Fehlern in einem Chromatogramm, dabei benötigt er aber nicht mehr die vielen Informationen und Kenntnisse, die z. B. früher der „Trennungsgang der Elemente“ geboten hat.

Da Ausbildungsordnungen grundsätzlich im Sinne einer „Mindestanforderung“ aufgestellt werden, kann natürlich jedes Unternehmen die Arbeiten zusätzlich durchführen, von denen es glaubt, dass sie aus didaktischen oder betrieblichen Gründen in die jeweilige Ausbildung passen bzw. notwendig sind.

 

2. Ziele der Ausbildung und deren Umsetzung durch Betrieb und Schule

Ziel der beruflichen Ausbildung ist die Erlangung von Kompetenzen:
Fachkompetenz bezeichnet die Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens betriebliche Aufgaben zielorientiert, sachgerecht und selbstständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen.  

Methodenkompetenz ist die Fähigkeit, selbst Wege und Mittel zur betrieblichen Problemlösung zu entdecken und einzusetzen.

Personalkompetenz bezeichnet die Fähigkeit, die Entwicklungschancen und Anforderungen von Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu definieren und eigene Begabungen zu entwickeln. Sie umfasst Schlüsselqualifikationen wie Selbstbewusstsein, Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit und Zuverlässigkeit als Bedingung für verantwortliches Handeln.
 
Sozialkompetenz bezeichnet die Fähigkeit, soziale Beziehungen aufzubauen und zu gestalten, sowie sich mit anderen Personen verantwortungsbewusst auseinander zu setzen, zu verständigen und so betriebliche Aufgaben gemeinsam zu lösen.     Es ist für den Auszubildenden von großer Bedeutung, dass die Kompetenzbildung in der Ausbildung planmäßig und systematisch durch den Ausbilder gefördert wird. Die Kompetenzbildung kann durch die Bearbeitung nachfolgender Fragen vor der Aufstellung und Durchführung betriebsspezifischer und prozessbezogener Aufgaben zielgerichtet gefördert werden:
  • Was ist das Typische an der Tätigkeit bzw. an der neuen Aufgabe?
  • Wie kann man „das Typische“ des Ziels in eine Lernsituation übertragen?
  • Welche Kompetenzen sollen gefördert werden? Sind sie relevant für den Beruf?
  • Welche Qualifizierungsziele (auch Prüfungen) werden berücksichtigt?
  • Kann der Auszubildende die Handlung im beruflichen Umfeld verallgemeinern?
  • Welche Inhalte finden in der Lernsituation ihre Anwendung?
  • Kann sich der Auszubildende die Fachinhalte selbst erschließen?
  • Welche Lernkompetenz wird vom Auszubildenden gefordert?
  • Ermöglicht die Aufgabe individuelle Problemlösungen für den Beruf?
  • Wie kann der Gesamtprozess bewertet werden?
  • Nach welchen Kriterien wird das Ergebnis bewertet?
  • Stellte die Lernsituation eine vollständige Handlung dar oder muss auf eine andere Situation verwiesen werden?

In einer traditionellen Ausbildung wurden Lerninhalte am Anfang der Ausbildung fast ausschließlich durch den Lehrer oder den Ausbilder vermittelt. Erst nach einiger Zeit wurden Lernsysteme zugelassen, die die Selbstständigkeit des Auszubildenden fördern sollen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Azubi bereits „abhängig“ vom fast alleinigen Wissenstransfer des Ausbilders oder Lehrers. Da in den allgemeinbildenden Schulen dieses traditionelle System überwiegend praktiziert wird, lernt der Azubi dadurch nur sehr schwer den selbstständigen Wissenserwerb.

Daher sollen, falls möglich, im so strukturierten Gesamtprozess immer die Handlungsphasen

  • Informieren

  • Planen

  • Entscheiden

  • Ausführen

  • Kontrollieren/Präsentieren

  •  Be- und Auswerten

eingebunden sein. Diese sechs Phasen zeichnen grundsätzlich eine Handlungsorientierung aus. Natürlich können nicht alle zu vermittelnden Fakten, Zusammenhänge und Fertigkeiten handlungsorientiert dargestellt werden, es ist aber immer auf das selbstständige Lernen der Auszubildenden innerhalb des bestehenden Ausbildungssystems zu achten. Parallel zu dem Neuordnungsverfahren, welches von BiBB (Bundesinstitut für berufliche Bildung, Bonn) verantwortlich durchgeführt wurde, beschloss die KMK der Länder den Rahmenplan für die Ausbildung von Chemielaboranten.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort. Sie hat die Aufgabe übernommen, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Dabei war das erklärte Ziel des neuen Rahmenplans, dass der Unterricht so auszurichten ist, dass durch die Handlungsorientierung junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt werden. Die Umsetzung dieses Anspruches wird in Lernfeldern realisiert, die sich spätestens im 3. Ausbildungsjahr eng an die gewählten Wahlqualifikationen anpassen sollen.

Früher wurde zum Beispiel das „Fachrechnen“ als eigenständiges Fach unterrichtet, oft losgelöst von anderen gleichzeitig vermittelten Inhalten. Heute wird in einer prozess- und handlungsorientierten Aufgabe das dazugehörige Fachrechnen eingebettet, was den Bezug zu der Aufgabe erhöht. Es ist ein didaktischer Unterschied, ob z. B. das Rechnen mit chemischen Umsetzungen zeitlich völlig losgelöst separat im Fachrechenunterricht unterrichtet wird, oder ob es in der allgemeinen Betrachtung von chemischen Ansätzen zur Herstellung von Syntheseprodukten eingebettet ist. Wenn genügend darauf geachtet wird, dass der Unterrichtsstoff ausreichend wiederholt und eingeübt wird, ist der Ansatz sicherlich handlungsorientierter als in der Vergangenheit. Das verlangt jedoch eine Veränderung des didaktischen Aufbaues des Unterrichts durch den Lehrer. Der Rahmenlehrplan der KMK enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Methoden, welche die Handlungskompetenz fördern, werden jedoch als besonders geeignet angesehen und sollten deshalb in der Unterrichtsgestaltung bevorzugt berücksichtigt werden.

Eine Besonderheit ist die Einbindung des fremdsprachlichen Unterrichtes in die Ausbildung. Die Vermittlung von fremdsprachlichen Qualifikationen zur Entwicklung entsprechender Kommunikationsfähigkeit ist mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert. Darüber hinaus können 80 Stunden berufsspezifische Fremdsprachenvermittlung als freiwillige Ergänzung der Länder angeboten werden.

3. Gestreckte Abschlussprüfungen

Im Verordnungsverfahren im Jahr 2000 war die Möglichkeit einer gestreckten Abschlussprüfung (GAP) noch nicht vorgesehen. Sie wurde erst im Jahr 2002 mit einer Erprobungsverordnung eingeführt und war befristet bis zum Jahr 2009. Es war vor allem der Wunsch kleinerer Unternehmen, dass besonders der präparative Ausbildungsteil Inhalt der ersten Teilprüfung ist, um sich dann im zweiten Teil der Ausbildung besser auf die Inhalte der unternehmensspezifischen Ausbildung, die oft verfahrenstechnischer- oder analytischer Natur sind, konzentrieren zu können. Die Hoffnung, die sich mit dieser Vorgehensweise verknüpfte, dass sich wieder mehr Betriebe an der Ausbildung beteiligten, konnte mittlerweile durch die vergrößerten Ausbildungszahlen im Beruf Chemielaborant/in bestätigt werden.   Mit der Neuordnung im Jahr 2009 ist die GAP in dauerhaftes Recht überführt worden. In diesem Rahmen wurde die gesamte Ausbildungsordnung neu veröffentlicht. Verbunden damit ist eine Anpassung an heutige Standards der Formulierung von Ausbildungsordnungen. Eine wesentliche Änderung betrifft dabei die Systematik der Prüfungsparagrafen (s. Menüpunkt, Zur Neuordnung 2009 sowie Prüfungen).

 

4. Kooperationen und Lernsysteme

In der betrieblichen Ausbildung als einem der dualen Lernorte erfolgt die Ausbildung gewöhnlich an mehreren funktionellen Orten.
So findet die Ausbildung in größeren Unternehmen im Lehrlabor und in den verschiedenen Abteilungen des Unternehmens statt, die sich für eine gezielte Ausbildung eignen. In kleineren Unternehmen, die kein spezielles Lehrlabor eingerichtet haben, findet die erfolgreiche Ausbildung prozessorientiert direkt in den Abteilungen statt. In solchen Unter-nehmen wurde bei der Einführung der Neuordnung manchmal in Frage gestellt, ob alle sechs Wahlqualifikationen im jeweiligen Unternehmen sinnvoll und in der gleichen Tiefe ausgebildet werden können. Nach den ersten Erfahrungen mit der Neuordnung hat sich diese Befürchtung nicht bestätigt. Viele Unternehmen stellten nach der Einführungs-phase fest, dass ihre Ausbildungstiefe auch hinsichtlich der Wahlqulifikationen ausreichend ist.   Trotzdem wird es einige Unternehmen geben, die sich eine vertiefende Ausbildung in allen ausgesuchten Wahlqualifikationen nicht leisten können. Es stehen in diesem Fall mehrere Lösungswege zu Verfügung:
  • Die Kooperation mit anderen Unternehmen
  • Die Einbindung von Projektaufgaben in die Ausbildung
  • Die Einbindung von elektronischen Lernsystemen (e-learning)

Ausbildungsverbünde zwischen mehreren Unternehmen und die Ausrichtung der Ausbildung auf spezifische Firmenbedürfnisse werden durch die neuen Ordnungen erleichtert.
Viele Ausbildungseinheiten, vor allem von größeren Unternehmen, bieten mittlerweile auf Dienstleistungsbasis maßgeschneiderte Modulausbildungen an. Für eine begrenzte Zeit kann die Ausbildung im Ausbildungszentrum des anbietenden Dienstleisters durchgeführt werden. Sowohl theoretische als auch praktische Themen können so schnell und gezielt vermittelt werden. Einige Dienstleister bieten sogar eine „Rundum-Ausbildung“ an, bei der „nur“ noch die betriebliche Ausbildung im Umfeld des Unternehmens vorgenommen wird, die weitere zentrale Ausbildung findet im Dienstleistungslabor statt. Es bestehen nebeneinander länderspezifische Ausbildungsmodelle, es lohnt sich für ausbildungsaktive Unternehmen, Kontakt mit den betreffenden Dienstleistern aufzunehmen.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Umsetzung von Projektarbeiten durch den Auszubildenden. Das gilt vor allem dann, wenn die entsprechenden Geräte und Materialien vorhanden sind, aber nicht die Möglichkeit besteht, neben der Praxis die theoretischen Inhalte gezielt zu vermitteln. Dabei verstehen wir unter Projektarbeit:

  • ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Arbeiten
    Dies betrifft sowohl den Arbeitsprozess als auch die Organisation und Planung.
  • ein ganzheitliches Lernen
    Neben der kognitiven Ebene werden die Auszubildenden auch affektiv, emotional, sozial und motorisch gefördert.
  • eine Integration von Methoden
    Die Perspektiven und Lerninhalte verschiedener Methoden gemäß der beruflichen Verordnung werden vereinigt.
  • eine Produktorientierung
    Am Ende eines Projekts steht ein Ergebnis, das eine Lösung zu dem ursprünglichen Problem bietet.

Eine solche Projektarbeit kann absolut handlungsorientiert als anspruchsvolle und eigenständige Arbeit geplant werden. Selbstverständlich muss diese Arbeit von geeigneten Mitarbeitern begleitet werden.

Zur theoretischen Begleitung dieser Projektarbeiten, aber auch zum Erwerben normaler beruflicher Inhalte kann immer mehr auf geeignete E-Learning-Systeme zugriffen werden. Diese E-Lerning–Systeme wollen den Azubis die Fähigkeit antrainieren, mit mannigfachen Mitteln selbst Informationen zu beschaffen, zu bewerten und zu neuem Wissen zu gelangen. Diese Informationsbeschaffung wird natürlich auch von der Auswertung von konventionellen Medien wie Bücher, Zeitschriften usw. begleitet. Die Weiterbildungsstiftung des BAVC und der IG BCE (http://www.wbs-wiesbaden.de/) hat in den letzten beiden Jahren die Themen des Ausbilderwettbewerbs bewusst auf diese Umsetzungshilfen gelenkt. Es lohnt sich, die Beiträge auf ihre Verwendbarkeit im Unternehmen zu prüfen.

5. Ausblick

Mit der „Umsetzungshilfe für Chemielaboranten“ haben die Sachverständigen versucht, aus ihren Erfahrungen heraus Ideen und reale Lösungsbeiträge aufzuzeigen, die die Chemielaborantenausbildung für den Auszubildenden interessant und vor allem zukunftsorientiert gestalten. Die Sachverständigen haben daher im Neuordnungsverfahren die Wahlqualifikationen so gestaltet, dass sie nicht nur Ausbildungsinhalte sein können, sondern in modifizierter Form auch für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne lebenslangen Lernens einsetzbar sind.

 

 

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